Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Ausserdem ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, welche darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen).