5.2.2. Verwaltungsweisungen sind für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung jedoch mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 126 V 64 E. 4b S. 68, 123 V 72 E. 4a S. 72 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Einstelltage durch das Gericht ist zudem die Tatsache zu berücksichtigen, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen.