5.2. 5.2.1. Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für die Dauer von 11 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Grundlage dafür bildete das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2023) in Verbindung mit dem kantonalen Einstellraster (AWA/RAV-Einstellraster, Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Wirtschaft und Arbeit; letztmals revidiert am 1. März 2021). Ersteres Raster sieht in Rz. D79 bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten eine Einstelldauer von -9-