Die unzureichenden Stellenbewerbungen lassen sich daher nicht mehr mit gesundheitlichen Gründen rechtfertigen. Daran, dass er in vollem Umfang zur Stellensuche verpflichtet gewesen wäre, vermag auch der Umstand, dass er die Betreuung seiner beiden Kinder übernehmen musste, nichts zu ändern. 4.5. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer zu Recht aufgrund einer Verletzung seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ab dem 1. Februar 2023 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung.