4.4. Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, es sei ihm im massgebenden Zeitraum vom 1. November 2022 bis 31. Januar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden, und es sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er während der Kündigungsfrist nicht mehr gearbeitet hätte. Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (vgl. Anhang II S. 2) ist zu entnehmen, dass er in der fraglichen Periode auch keinen Arzt aufgesucht hat. Die unzureichenden Stellenbewerbungen lassen sich daher nicht mehr mit gesundheitlichen Gründen rechtfertigen.