4.2. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausserdem vorbringt, da die Formulierung "alles Zumutbare" in Art. 17 Abs. 1 AVIG einen grossen Interpretationsspielraum zulasse, werde willkürliches Handeln der verfügenden Stelle begünstigt (vgl. Beschwerde S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden bei Gesetzesbestimmungen, die ihnen Ermessen einräumen, verpflichtet sind, dieses Ermessen rechtskonform auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.1). -8-