Wie bereits ausgeführt, hätte er aber auch ohne diesen Hinweis auf "intensive" Bemühungen von sich aus Erkundigungen anstellen müssen. Anzumerken ist im Übrigen, dass ihm die notwendige Anzahl an Bewerbungen angesichts der Tatsache, dass er bereits vor rund sieben Jahren einmal Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2017.613 vom 17. Januar 2018), an sich bereits hätte bekannt gewesen sein dürfen.