Urteil des Bundesgerichts C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.2). Aufgrund dieser Pflicht kann eine versicherte Person, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden, rechtsprechungsgemäss daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).