20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben. Sie ist daher auch dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie für die Zeit während der Kündigungsfrist keine oder nur ungenügende Arbeitsbemühungen vorweisen kann (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.2.1 f. S. 525 f. und E. 4.2 S. 530). Diese Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel dar, welche auch ohne vorgängige Aufklärung oder – im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen – Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss.