3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf der Internetseite www.ag.ch werde die versicherte Person unter dem Titel "Stellensuche" informiert, dass die Stellensuche mit dem Start der Kündigungsfrist beginne. Allerdings sei weder auf der Homepage noch auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" vermerkt, wie viele Bewerbungen erwartet würden. Dass diese Information nicht publiziert sei, verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dürfe man doch davon ausgehen, dass alle relevanten Informationen publiziert seien (vgl. Beschwerde S. 1).