gen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Behandlung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.). 2.3. Zu prüfen ist damit, ob die wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Zeit vor Anspruchserhebung verfügte Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 11 Tagen zu Recht erfolgte. -5-