Da eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtsprechungsgemäss als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person – wie vorliegend – die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437), kann offenbleiben, wie es sich damit genau verhält. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung wäre sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, zumal diese doch einzig zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerun-