2.2.3. Da eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtsprechungsgemäss als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person – wie vorliegend – die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437), kann offenbleiben, wie es sich damit genau verhält.