2.1.3. Die im angefochtenen Entscheid gewählten Formulierungen und dessen Begründung vermögen objektiv nicht den Anschein der persönlichen Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit von C._____ zu begründen. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich folglich als nicht stichhaltig. 2.2. 2.2.1. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das fehlende Eingehen auf seine primäre Begründung zudem auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (vgl. Beschwerde S. 1 f.).