2.1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Voreingenommenheit von C._____ geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass für Personen, die im Verwaltungsverfahren am Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und damit den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (beispielsweise Sachbearbeiter) grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe gelten, wie sie für Richter vorgesehen sind (vgl. FRANZISKA MARTHA BETSCHART, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, N. 3 zu Art. 36 ATSG). Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu wecken.