1.2. In seiner Beschwerde vom 29. März 2023 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die fehlende Information bezüglich der Anzahl Bewerbungen auf der Internetseite www.ag.ch verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ausserdem habe er in der Stellungnahme vom -3-