Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Den Einspracheentscheid vom 20. März 2023 begründete der Beschwerdegegner im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe für den Beobachtungszeitraum vor Anspruchstellung vom 1. November 2022 bis 31. Januar 2023 lediglich 11 Bewerbungen nachweisen können und für die ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen keine entschuldbaren Gründe vorgebracht. Da er damit seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG nicht ausreichend nachgekommen sei, sei er mit 11 Einstelltagen zu sanktionieren (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 11 ff.).