Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 teilte ihm das für ihn zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit, dass ihm wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Anspruchstellung ab dem 1. Februar 2023 11 Taggelder nicht ausbezahlt würden. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 1. März 2023 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 ab. 2. 2.1. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29. März 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 20. März 2023 sei aufzuheben. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. April 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.