1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer war zuletzt vom 1. August 2019 bis 31. Januar 2023 als Klassenlehrperson OS 1 an der Schule B._____ angestellt. Nachdem er mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 seine Kündigung per 31. Januar 2023 eingereicht hatte, meldete er sich am 27. Januar 2023 zur Arbeitsvermittlung und am 20. Februar 2023 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 teilte ihm das für ihn zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit, dass ihm wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Anspruchstellung ab dem 1. Februar 2023 11 Taggelder nicht ausbezahlt würden.