Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.168 / SW / sc Art. 123 Urteil vom 8. November 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Wietlisbach Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 20. März 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer war zuletzt vom 1. August 2019 bis 31. Januar 2023 als Klassenlehrperson OS 1 an der Schule B._____ ange- stellt. Nachdem er mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 seine Kündigung per 31. Januar 2023 eingereicht hatte, meldete er sich am 27. Januar 2023 zur Arbeitsvermittlung und am 20. Februar 2023 zum Bezug von Arbeitslo- senentschädigung an. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 teilte ihm das für ihn zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit, dass ihm wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Anspruchstellung ab dem 1. Februar 2023 11 Taggelder nicht ausbezahlt würden. Die dage- gen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 1. März 2023 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 ab. 2. 2.1. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29. März 2023 fristgerecht Be- schwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 20. März 2023 sei aufzuheben. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. April 2023 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Den Einspracheentscheid vom 20. März 2023 begründete der Beschwer- degegner im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe für den Be- obachtungszeitraum vor Anspruchstellung vom 1. November 2022 bis 31. Januar 2023 lediglich 11 Bewerbungen nachweisen können und für die ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen keine entschuldbaren Gründe vorgebracht. Da er damit seiner Schadenminderungspflicht ge- mäss Art. 17 Abs. 1 AVIG nicht ausreichend nachgekommen sei, sei er mit 11 Einstelltagen zu sanktionieren (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 11 ff.). 1.2. In seiner Beschwerde vom 29. März 2023 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die fehlende Information bezüglich der Anzahl Bewer- bungen auf der Internetseite www.ag.ch verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ausserdem habe er in der Stellungnahme vom -3- 20. Februar 2023 seine private und gesundheitliche Situation in den Mona- ten November 2022 bis Januar 2023 beschrieben. Es sei ersichtlich, dass er sich in einer stressbedingten Notlage befunden habe. Diese sei jedoch von der zuständigen Mitarbeiterin des RAV als nicht zureichend erachtet worden, um seine Bemühungen zur Schadenminderung als genügend ein- zustufen (vgl. Beschwerde S. 2). 2. 2.1. 2.1.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach C._____, Fachspezialistin Einsprachestelle, Amtsstelle Arbeitslosenversi- cherung, voreingenommen geurteilt habe. Er führt aus, eine neutrale Beur- teilung erscheine ihm angesichts der im angefochtenen Einspracheent- scheid gewählten Formulierung grundsätzlich schwierig, im Falle von C._____ eher unmöglich. Dies manifestiere sich einerseits im Aufbau der Begründung des Entscheids bzw. dem Negieren seiner primären Argumen- tation und andererseits im Satz "Wie Sie unschwer erkennen können, er- füllen Sie mit dem Nachweis Ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Anspruchstellung diese Vorgaben mit Ihren 11 Bewerbungen bei weitem nicht." (vgl. Beschwerde S. 2). 2.1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Voreingenommenheit von C._____ gel- tend macht, ist darauf hinzuweisen, dass für Personen, die im Verwaltungs- verfahren am Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und damit den Aus- gang des Verfahrens beeinflussen können (beispielsweise Sachbearbeiter) grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe gelten, wie sie für Richter vorgesehen sind (vgl. FRANZISKA MARTHA BETSCHART, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, N. 3 zu Art. 36 ATSG). Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu wecken. Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die betreffende Person tatsächlich befan- gen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 142 III 732 E. 4.2.2 S. 736 f.). Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erschei- nen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_499/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.1; FRANZISKA MARTHA BETSCHART, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, N. 20 f. zu Art. 36 ATSG). -4- 2.1.3. Die im angefochtenen Entscheid gewählten Formulierungen und dessen Begründung vermögen objektiv nicht den Anschein der persönlichen Be- fangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit von C._____ zu be- gründen. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich folglich als nicht stichhaltig. 2.2. 2.2.1. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das feh- lende Eingehen auf seine primäre Begründung zudem auch eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend (vgl. Beschwerde S. 1 f.). 2.2.2. Einspracheentscheide sind gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 64 zu Art. 52 ATSG). 2.2.3. Da eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtsprechungsgemäss als geheilt gelten kann, wenn die be- troffene Person – wie vorliegend – die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437), kann offenbleiben, wie es sich damit genau verhält. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung wäre sodann selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, zumal diese doch ein- zig zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerun- gen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Behandlung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.). 2.3. Zu prüfen ist damit, ob die wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Zeit vor Anspruchserhebung verfügte Einstellung des Beschwerdefüh- rers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 11 Tagen zu Recht erfolgte. -5- 3. 3.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerde- führer für die Zeit vor Anspruchstellung (1. November 2022 bis 31. Januar 2023) elf Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (vgl. VB 34 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf der Internetseite www.ag.ch werde die versicherte Person unter dem Titel "Stellensuche" informiert, dass die Stellensuche mit dem Start der Kündigungsfrist beginne. Aller- dings sei weder auf der Homepage noch auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" vermerkt, wie viele Bewerbungen er- wartet würden. Dass diese Information nicht publiziert sei, verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dürfe man doch davon ausgehen, dass alle relevanten Informationen publiziert seien (vgl. Beschwerde S. 1). 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleis- tungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsam- tes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen- falls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühun- gen nachweisen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Versi- cherter genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quan- tität, sondern auch die Qualität seiner Bewerbungen von Bedeutung. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). 3.3.2. Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann zahlenmässig nicht ge- nerell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der je- weiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen. In der Praxis werden durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbe- werbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369; BGE 139 V 524 E. 2.1.4. S. 528; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 173 f. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts C 258/06 vom 6. Februar 2007 E. 2.2). -6- 3.3.3. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts fliesst aus der Pflicht, den Ein- tritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, für die versicherte Person die Last, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnis- ses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Ar- beit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend wäh- rend einer allfälligen Kündigungsfrist unaufgefordert um Stellen zu bemü- hen. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nach- weis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündi- gungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben. Sie ist da- her auch dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie für die Zeit während der Kündigungsfrist keine oder nur ungenügende Arbeitsbe- mühungen vorweisen kann (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.2.1 f. S. 525 f. und E. 4.2 S. 530). Diese Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühun- gen stellt eine elementare Verhaltensregel dar, welche auch ohne vorgän- gige Aufklärung oder – im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen – Ver- warnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss. Dies ergibt sich be- reits daraus, dass die versicherte Person schon vor Eintritt der Arbeitslo- sigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss. Diese Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur persönlichen Arbeitssuche für die Zeit vor der Anmeldung bei der zustän- digen Amtsstelle ergibt sich direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG veranker- ten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530; vgl. Urteile des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2 mit Hinweisen). Wie in den üb- rigen Zweigen der Sozialversicherung hat sie auch bei der Arbeitslosenver- sicherung ihr Möglichstes zur Schadenminderung von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merk- blattes, vorzukehren (vgl. ARV 1980 Nr. 44 S. 109; Urteil des Bundesge- richts C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.2). Aufgrund dieser Pflicht kann eine versicherte Person, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden, rechtspre- chungsgemäss daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. Sep- tember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.4. Umso weniger kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Anzahl erforderlicher Bewerbungen – welche überdies nicht konkret ge- nannt werden kann, sondern von den jeweiligen Umständen abhängt (vgl. E. 3.3.2) – nicht auf der Homepage www.ag.ch publiziert wird, etwas zu seinen Gunsten ableiten. So wäre er verpflichtet gewesen, sich bei Un- -7- klarheiten bezüglich der zu erbringenden Arbeitsbemühungen – beispiels- weise beim zuständigen Arbeitsvermittlungszentrum – diesbezüglich zu er- kundigen. Überdies ist anzumerken, dass dem Merkblatt "Welches sind Ihre Pflichten?" des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, welches auf der vom Beschwer- deführer genannten Homepage zu finden ist (vgl. https://www.ag.ch/me- dia/kanton-aargau/dvi/dokumente/awa/awa/stellensuchende-arbeitslose/ informationen-rav/pflichten-beim-rav.pdf; zuletzt besucht am 29. August 2023), zu entnehmen ist, dass sich die versicherte Person "intensiv" um Stellen bewerben muss. Dass bei 11 Bewerbungen im Zeitraum vom 1. No- vember 2022 bis 14. Januar 2023, d.h. nur rund eine Bewerbung pro Wo- che, keine intensive Stellensuche vorliegt, hätte dem Beschwerdeführer be- wusst sein müssen. Wie bereits ausgeführt, hätte er aber auch ohne diesen Hinweis auf "intensive" Bemühungen von sich aus Erkundigungen anstel- len müssen. Anzumerken ist im Übrigen, dass ihm die notwendige Anzahl an Bewerbungen angesichts der Tatsache, dass er bereits vor rund sieben Jahren einmal Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2017.613 vom 17. Januar 2018), an sich bereits hätte bekannt gewesen sein dürfen. 4. 4.1. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich in den Mona- ten November 2022 bis Januar 2023 in einer stressbedingten Notlage be- funden (vgl. Beschwerde S. 2). Am 24. Oktober 2022 habe er aufgrund sich manifestierender physischer und psychischer Stresssymptome seine Kün- digung eingereicht. Auslöser sei eine langanhaltende Überlastung gewe- sen. Vom 11. Oktober bis am 13. Dezember 2022 sei die Mutter seiner beiden Kinder (8 und 10 Jahre alt) in einer Klinik gewesen. In dieser Zeit hätten sie bei ihm gewohnt, was den Stressspiegel entsprechend erhöht habe. Aus Gründen der primären Existenzsicherung habe er sich in diesen drei Monaten auf die aussichtsreichsten Inserate konzentriert (vgl. VB 32). Er macht somit geltend, es sei ihm angesichts seiner gesundheitlichen Si- tuation nicht zumutbar gewesen, mehr Bewerbungen zu versenden. 4.2. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausserdem vor- bringt, da die Formulierung "alles Zumutbare" in Art. 17 Abs. 1 AVIG einen grossen Interpretationsspielraum zulasse, werde willkürliches Handeln der verfügenden Stelle begünstigt (vgl. Beschwerde S. 2), ist darauf hinzuwei- sen, dass die Behörden bei Gesetzesbestimmungen, die ihnen Ermessen einräumen, verpflichtet sind, dieses Ermessen rechtskonform auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.1). -8- 4.3. Was die private und gesundheitliche Situation bzw. die "Notlage", auf die sich der Beschwerdeführer beruft, anbelangt, sind gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung sogar zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Perso- nen für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 164/05 vom 28. September 2006 E. 7). 4.4. Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, es sei ihm im massgebenden Zeitraum vom 1. November 2022 bis 31. Januar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden, und es sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er während der Kündigungsfrist nicht mehr gearbei- tet hätte. Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des Amtes für Wirt- schaft und Arbeit (vgl. Anhang II S. 2) ist zu entnehmen, dass er in der frag- lichen Periode auch keinen Arzt aufgesucht hat. Die unzureichenden Stel- lenbewerbungen lassen sich daher nicht mehr mit gesundheitlichen Grün- den rechtfertigen. Daran, dass er in vollem Umfang zur Stellensuche ver- pflichtet gewesen wäre, vermag auch der Umstand, dass er die Betreuung seiner beiden Kinder übernehmen musste, nichts zu ändern. 4.5. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer zu Recht auf- grund einer Verletzung seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ab dem 1. Februar 2023 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung. 5. 5.1. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV; vgl. auch Weisung AVIG ALE, AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2023, Rz. D59 f.). 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für die Dauer von 11 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Grundlage dafür bildete das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2023) in Verbindung mit dem kantonalen Einstellras- ter (AWA/RAV-Einstellraster, Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Wirtschaft und Arbeit; letztmals revidiert am 1. März 2021). Ersteres Raster sieht in Rz. D79 bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten eine Einstelldauer von -9- neun bis zwölf Tagen (leichtes Verschulden) vor; dem kantonalen Einstell- raster ist die gleiche Bemessung zu entnehmen. 5.2.2. Verwaltungsweisungen sind für den Sozialversicherungsrichter nicht ver- bindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung jedoch mitberücksichtigen, so- fern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 126 V 64 E. 4b S. 68, 123 V 72 E. 4a S. 72 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Einstelltage durch das Gericht ist zudem die Tatsache zu berücksichti- gen, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Das Gericht muss sich auf Gege- benheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Ausserdem ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, welche darauf ab- zielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen). 5.3. Der von den beiden genannten Rastern vorgegebene Rahmen von 9- 12 Einstelltagen wurde mit der verfügten Einstelldauer von 11 Tagen ein- gehalten. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer für die drei Mo- nate bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durchschnittlich nur knapp 4 Be- werbungen pro Monat und damit weniger als die Hälfte der praxisgemäss geforderten 10-12 Bewerbungen pro Monat nachgewiesen hat, erscheint die Einstufung am oberen Ende des vorgegebenen Rahmens im Bereich des leichten Verschuldens als gerechtfertigt. Nach dem Gesagten spre- chen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände keine triftigen Gründe dafür, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Der Ein- spracheentscheid vom 20. März 2023 ist daher nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. - 10 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. November 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Wietlisbach