6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Mai 2022 ausgerichteten Leistungen mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2023 zu Recht per 31. August 2022 eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. - 10 - 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: