und den restlichen medizinischen Akten sind Anhaltspunkte zu entnehmen, welche gegen diese Einschätzungen sprechen würden. Zwischen den Parteien ist schliesslich – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. VB 112 S. 9; VB 122 S. 8) – unumstritten, dass die Befunde am rechten Kniegelenk der Beschwerdeführerin bzw. die entsprechenden Beschwerden nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Gestützt auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der status quo sine 12 Wochen nach dem Unfallereignis vom 21. Mai 2022, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 31. August 2022, erreicht war.