__ wiesen die Versicherungsmediziner denn auch auf den komplikationslosen Heilverlauf der Fraktur des 5. Mittelfussknochens rechts hin. Was die von Dr. med. B._____ als Grund für die nach der Abheilung der Fraktur weiterhin geklagten rechtsseitigen Fussbeschwerden angegebene unfallbedingte Weichteilverletzung anbelangt, führte Dr. med. E._____ nachvollziehbar aus, es habe diesbezüglich nichts Auffälliges in den medizinischen Akten erkannt werden können (VB 101 S. 7). Den Berichten von Dr. med. B._____ sind denn auch keine konkreten Befunde zu entnehmen, die auf eine nach Konsolidation der Fraktur noch bestehende (unfallbedingte) Weichteilverletzung hindeuteten. Dr. med.