erweist (vgl. E. 4.3). Angesichts des Umstandes, dass der Frakturspalt gemäss CT-Bericht vom 8. Juli 2022 zum Zeitpunkt der fraglichen Untersuchung bereits grösstenteils nicht mehr erkennbar und der entsprechende Befund gemäss dem Radiologen "mit knöcherner Durchbauung vereinbar" war (VB 100 S. 9), ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Dr. med. E._____ und Dr. med. D._____ vom Erreichen des status quo sine vel ante 12 Wochen nach dem Unfallereignis ausgingen. Übereinstimmend mit dem behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin Dr. med. B._____ wiesen die Versicherungsmediziner denn auch auf den komplikationslosen Heilverlauf der Fraktur des 5. Mittelfussknochens rechts hin.