gehenden Abheilung der Fraktur auszugehen. In Bezug auf die angesprochene Heilung der Weichteile finde sich ebenfalls nichts Auffälliges. Aus beratungsärztlicher Sicht könne 12 Wochen nach dem Ereignis unter Berücksichtigung des gesamten medizinischen Sachverhaltes nicht mehr von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die Abstufung der Arbeitsfähigkeit gemäss Beurteilung des beratenden Arztes vom 21. August 2022 sei nicht zu beanstanden (VB 101 S. 7).