1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. Mai 2022 erbrachten Leistungen mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2023 (VB 109) zu Recht per 31. August 2022 eingestellt hat. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).