Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Einschätzung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Tatsächlich sei sie, wie sich aus den Schreiben ihres behandelnden Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ergebe, aufgrund der unfallbedingten rechtsseitigen Fussbeschwerden noch über Ende August 2022 hinaus in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Folglich habe sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 5 ff.; Replik S. 1 f.).