1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die per 31. August 2022 verfügte Leistungseinstellung im Wesentlichen – unter Hinweis auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes – damit, dass die Mittelfussfraktur spätestens am 8. Juli 2022 wieder abgeheilt gewesen sei und die noch über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall vom 21. Mai 2022 zurückzuführen seien (Vernehmlassungsbeilage [VB] 112 S. 16 ff.; vgl. auch Vernehmlassung S. 5 ff. und Duplik). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Einschätzung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden.