5.3. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, dass die Befunde im Bericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Radiologie, vom 5. Mai 2017 keinen Rückschluss auf den operativen Eingriff vom 27. Oktober 2010 zulassen und keine deutliche Zunahme der Unfallfolgen von 2010 zeigen, sondern einen neuen medizinischen Sachverhalt darstellen würden, ist hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 3 f.) darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August