Die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. univ. C._____ werden den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1. hiervor) gerecht. Die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. univ. C._____ erfolgten in Kenntnis der Vorakten unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bildgebung (VB I 40 S. 1, VB I 119) sowie in Auseinandersetzung mit den aufgeführten Befunden (VB I 86 S. 1). Die Einschätzungen sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.