Es sei festzustellen, dass die OP vom 10.11.2020 in direktem Zusammenhang stehe mit der OP vom 13.07.2017 und nicht als Folge der OP vom 27.07.2010. Es sei die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen der SUVA über den Schadenfall Nr. 24.61661.17.6 auszurichten. Es sei der Kausalzusammenhang der OP vom 13.07.2017 und der OP vom 10.11.2020 festzustellen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: