Mit Telefonat vom 26. Februar 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die jetzigen Beschwerden Folge des Unfallereignisses vom 29. April 2017 und nicht von jenem vom 12. Juni 2010 seien. Nach erneuter Rücksprache mit dem Kreisarzt verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. April 2021 einen Kausalzusammenhang der Kniebeschwerden zum Unfallereignis vom 29. April 2017, anerkannte aber einen Rückfall zum Unfallereignis vom 12. Juni 2010 sowie die damit verbundene Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 ab.