1.3. Mit Schadenmeldung vom 7. November 2019 meldete der Beschwerdeführer einen Rückfall zum Unfallereignis vom 29. April 2017. Nach Rücksprache mit dem Kreisarzt anerkannte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. November 2019 einen Rückfall zum Unfall vom 12. Juni 2010. Am 10. November 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut operiert. Mit Telefonat vom 26. Februar 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die jetzigen Beschwerden Folge des Unfallereignisses vom 29. April 2017 und nicht von jenem vom 12. Juni 2010 seien.