1.2. Mit Schadenmeldung vom 2. Mai 2017 meldete der Beschwerdeführer ein neues Unfallereignis vom 29. April 2017, bei dem er erneut beim American Football das Knie verdrehte und eine Distorsion am rechten Kniegelenk erlitt. Am 13. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer wiederum operiert und es wurden eine Arthroskopie, eine Innenmeniskusteilresektion und –stabilisationsnähte, ein Knorpelrepair am medialen Femurkondylus sowie eine offene Aussenbandverstärkungsplastik durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte auch für diesen Unfall ihre Leistungspflicht und erbrachte daraufhin vorübergehende Leistungen.