1. 1.1. Der 1983 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert, als er am 12. Juni 2010 beim Spielen von American Football einen schnellen Richtungswechsel vollzog und mit dem rechten Knie seitwärts abknickte. Am 27. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer operiert und eine Kniearthroskopie rechts mit Naht des lateralen Meniskus und vorderer Kreuzbandplastik mittels Ligamentum patellae und Interferenzschraube durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte für den fraglichen Unfall ihre Leistungspflicht und erbrachte daraufhin vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).