Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 24. Februar 2023 (VB 104) wurde die Verfügung vom 27. September 2022 betreffend "Voranmeldung von Kurzarbeit" bestätigt, wonach zum einen die Verfügungen vom 10. Juli 2020 (VB 262), 21. August 2020 (VB 254), 23. November 2020 (VB 243) und 5. März 2021 (VB 226) wiedererwägungsweise aufgehoben worden waren und zum anderen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 20. März 2020 bis am 4. Juni 2021 erhoben worden war (VB 202). Der mit Rechtsbegehren Ziff. 2 geltend gemachte Anspruch -8-