Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn keine Verfügung bzw. kein Entscheid ergangen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2021 vom 6. Juli 2021 E. 1.1 mit Hinweisen).