3.2. Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren beantragt, der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vom 20. März 2020 bis 28. Februar 2021 sei zu bestätigen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2), ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur diejenigen Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu welchen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.