Beschwerdebeilage [BB] 6). Die Beschwerdeführerin legte zudem dar, dass die Mitarbeitenden, die von Kurzarbeit betroffen gewesen seien, auf den noch laufenden Baustellen keine Zulassung (aufwändige Arbeitssicherheitsschulungen und Zulassungsverfahren, welche vor Arbeitseinsatz auf der Baustelle durchgeführt werden müssten), fehlende Kenntnisse der konkreten Tätigkeit, teilweise einen unzumutbaren Arbeitsweg und / oder sprachliche Barrieren gehabt hätten und daher die noch im Einsatz gewesenen Temporärmitarbeitenden nicht ohne Weiteres hätten ersetzen können.