die Möglichkeit haben, eine andere Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber zu finden (AVIG-Praxis KAE Rz. C5). Der Beschwerdegegner bringt als Massnahme, welche die Beschwerdeführerin zu ergreifen unterlassen hat, lediglich vor, die Beschwerdeführerin hätte Temporärpersonal mit Festangestellten ersetzten müssen (VB 107). Dabei verkennt der Beschwerdegegner jedoch insbesondere, dass die Beschwerdeführerin, als ihr bekannt wurde, dass eine Umstrukturierung aufgrund der längerdauernden Pandemie notwendig sein würde (vgl. AVIG-Praxis KAE Rz. C6), immer weniger Temporärpersonal eingesetzt hatte (vgl. Beschwerde S. 12 f., 13, 15, 17 f.; Beschwerdebeilage [