Die Verneinung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung wegen Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalles muss sich auf hinreichend konkrete Gründe stützen und die geeigneten Massnahmen nennen, welche der Arbeitgeber zu ergreifen versäumt und auf diese Weise seine Schadenminderungspflicht verletzt hat (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 274 mit Verweis auf BGE 111 V 379 E. 2a; AVIG-Praxis KAE [in den hier massgebenden ab 1. Januar 2020 und 1. Januar 2021 geltenden Fassungen] Rz. C4). Die Kurzarbeit ist nicht bereits deshalb vermeidbar, weil der Arbeitgeber ihr durch Personalentlassungen hätte vorbeugen können oder weil die Arbeitnehmenden