Vorab ist festzuhalten, dass der Umstand alleine, dass ein Gesuch stellendes Unternehmen auch temporär angestellte Mitarbeitende hat, noch nicht zu einer grundsätzlichen Verneinung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung führt. In Art. 33 Abs. 1 lit. e ist lediglich festgehalten, dass ein Arbeitsausfall unter anderem nicht anrechenbar ist, wenn er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch auch nicht geltend gemacht.