3. 3.1. Der Beschwerdegegner begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 10. Juli 2020 (VB 262), 21. August 2020 (VB 254), 23. November 2020 (VB 243) und 5. März 2021 (VB 226) damit, dass die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, da sie keine Anstrengungen unternommen habe, Temporärpersonal abzubauen und mit Festangestellten zu ersetzen. Da überwie- -6-