36 AVIG in Wiedererwägung seiner Verfügungen vom 10. Juli 2020 (VB 262), 21. August 2020 (VB 254), 23. November 2020 (VB 243) und 5. März 2021 (VB 226) Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 20. März 2020 bis am 28. Februar 2021 und vom 5. März bis am 4. Juni 2021 erhoben hat. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die Weiterbeschäftigung von Temporärmitarbeitenden durch die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Schadenminderungspflicht dargestellt hat und folglich nicht von einem anrechenbaren Arbeitsausfall ausgegangen werden kann.