Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe ihre Schadenminderungspflicht nicht verletzt. Einerseits sei ein Austausch von Temporärmitarbeitenden durch festangestellte Mitarbeiter nicht mit geeigneten und tragbaren Massnahmen möglich gewesen. Andererseits habe sie wenn immer möglich Temporärmitarbeiter abgebaut und die Festangestellten bei Öffnung der Einschränkungen so schnell wie möglich wiedereingesetzt. Damit sei der Arbeitsausfall nicht vermeidbar gewesen (vgl. Beschwerde S. 7 ff.).