Damit sei die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen und die Arbeitsausfälle könnten nicht als unvermeidbar bezeichnet werden. Daher sei, in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügungen vom 10. Juli 2020, 21. August 2020, 23. November 2020 und 5. März 2021, gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 20. März 2020 bis am 4. Juni 2021 zu Recht Einspruch erhoben worden (VB 107). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe ihre Schadenminderungspflicht nicht verletzt.