Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdegegner hielt in seinem Einspracheentscheid vom 24. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 104) im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe keine Anstrengungen unternommen, Temporärpersonal abzubauen und mit Festangestellten zu ersetzen. Überwiegend wahrscheinlich hätte zumindest ein Teil des Temporärpersonals mit Festangestellten ersetzt werden können. Damit sei die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen und die Arbeitsausfälle könnten nicht als unvermeidbar bezeichnet werden.