"1. Der Einspracheentscheid vom 24.02.2023 sei aufzuheben. 2. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vom 20.03.2020- 28.02.2021 sei zu bestätigen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Amtsstelle zurückzuweisen, um einen teilweisen Einspruch abzuklären und neu zu verfügen, da nur ein Teil des Arbeitsausfalles vermeidbar gewesen wäre. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. -3-