1.2. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hob der Beschwerdegegner die Verfügungen vom 10. Juli, 21. August und 23. November 2020 sowie vom 5. März 2021 mit Verfügung vom 27. September 2022 wiedererwägungsweise auf und erhob nunmehr Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 20. März 2020 bis am 4. Juni 2021. Die dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: