5.5. Der von der Beschwerdegegnerin per 17. Dezember 2021 vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. VB 110 S. 6) wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen über den 1. April 2022 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVG) hinausgehenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2023 zu Recht verneint. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.